AGB

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen

Geschäftsbeziehungen.

(2) Die Vertragspartner werden nachfolgend als "Kunde", die Catch Up GmbH als "Catch Up GmbH“ bezeichnet.

(3) Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische

Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in

Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder

selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handeln.

(4) Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch

Unternehmer.

(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine

Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil,

es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen,

Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Die vom Kunden mitgeteilte

Gästezahl und hierfür vereinbarte Leistung wird 21 Tage vor derVeranstaltung endgültig vertraglich bindend und bestimmt den Leistungsumfang.

(2) Unsere Vertragsangebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge kommen nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch Catch Up GmbH zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich diese Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Absprachen, gleich mit wem auch immer abgesprochen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von Catch Up GmbH schriftlich bestätigt werden. Die Schriftformklausel ist unabdingbar und kann auch nicht mündlich im gegenseitigen Einvernehmen

oder durch schlüssiges Verhalten aufgehoben werden. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Catch Up GmbH für den Vertragsinhalt maßgebend.

(3) Bestellt der Kunde die Dienstleistung auf elektronischem Wege, wird Catch Up GmbH

die Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Weitergehende Informationspflichten werden von uns ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Mit der Bestellung einer Dienstleistung erklärt der Kunde verbindlich, die

bestellte Leistung erwerben zu wollen.

(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und

rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall,

dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei

Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.

Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich

informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Eigentum und Rechte der Catch Up GmbH

Die von Catch Up GmbH dem Kunden vorab überlassenen Muster, Proben oder

Unterlagen sind geistiges Eigentum von Catch Up GmbH. Sie dürfen nicht

vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte kein Vertrag

zustande kommen, sind diese unverzüglich zurück zu geben.

§ 4 Vergütung

(1) Maßgebend sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von Catch Up GmbH

genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Der angebotene Kaufpreis ist bindend (ggf. befristet) und beinhaltet den

Nettowert, d.h. ohne die gesetzliche Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer wird auf den Nettogesamtwert zusätzlich berechnet.

(3) Wird ein Einzelpreis pro Teilnehmer für die Speisenbereitstellung vereinbart,

so ist dieser für die Teilnehmerzahl kalkuliert. Die entsprechenden

Leistungen von Catch Up GmbH sind gemäß den vereinbarten Teilnehmerzahlen

vorbereitet.

(4) Aufgrund der Vorbereitung, Kalkulation und Vereinbarungen ist es für die

Vergütung unerheblich, ob die Leistungen abgenommen, d. h. die Teilnehmerzahl tatsächlich erreicht, wird.

(5) Bei der Erhöhung der Teilnehmerzahl um max. 10 % innerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen vor der Veranstaltung wird Catch Up GmbH auf der gleichen Preiskalkulation und demselben Einzelpreis wie im Angebot die Leistung erbringen. Andernfalls muss der Kunde mit Catch Up GmbH eine neue Vereinbarung treffen.

(6) Ist vereinbart, dass Getränke neben den Speisen geliefert werden sollen, wird die Catch Up GmbH Einzelpreise für die Getränke mit dem Auftraggeber vereinbaren. Dabei werden die Getränke nach jeweiliger Gebindegröße, Kiste oder Flasche, abgerechnet. Angebrochene Flaschen, Kisten oder Kartons werden zum vollen Gebindepreis berechnet und die Ware beim Kunden belassen.

(7) Ist vereinbart, dass Servicepersonen eingesetzt werden sollen, wird Catch Up GmbH eine diesbezügliche Vergütung mit dem Kunden im Vertrag vereinbaren.

(8) Wir sind zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn unsere Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen ist und in der Zwischenzeit Löhne oder Kosten sich um mehr als 5% für uns erhöht haben.

(9) Der Nachweis, dass Catch Up GmbH eine höhere Ersparnis durch Nichtausführung des

Auftrages und damit einen geringeren Gewinnausfallschaden hat, wird dem Kunden ausdrücklich gestattet.

§ 5 Verzug, Fälligkeit und Aufrechnung

(1) Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware oder Dienstleistung sofort den Kaufpreis zu zahlen.

(2) Bei Zahlungsverzug ist Catch Up GmbH berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu

berechnen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Catch Up GmbH bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann Catch Up GmbH eine Mahngebühr von EUR 5,00 erheben.

(4) Catch Up GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart.

(5) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Ebenso kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferung

(1) Die Ware wird zum Veranstaltungsort, der sich aus dem Vertrag ergibt, geliefert. Die Anlieferung erfolgt bis zum Bürgersteig. Eine zur Lieferung geeignete Straßenanbindung muss gewährleistet sein.

(2) Bei Lieferungen von Waren an einen Veranstaltungsort außerhalb unserer Veranstaltungsräume geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung bei Unternehmern auf den Kunden über, sobald wir den

Liefergegenstand dem mit dem Transport beauftragten Spediteur, oder bei Transport mit eigenen Fahrzeugen den hiermit beauftragten Mitarbeitern übergeben haben.

Bei Verträgen mit Verbrauchern erfolgt der

Gefahrenübergang mit Übergabe an den Kunden.

(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(4) Catch Up GmbH ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten. Gelingt uns dies im

Einzelfall nicht, so steht uns eine Toleranz von bis zu 60 Minuten zu.


§ 7 Mängel und Gewährleistung

(1) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachlieferung.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner

Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen

Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel sofort ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitraum der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der

Mängelrüge.

(4) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein

Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(5) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der

mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(6) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder

unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware,

insbesondere der Lebensmittel.

§ 8 Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung

(1) Bei einer Stornierung des Kunden nach Auftragsbestätigung, wird die Anzahlung von 15% als Bearbeitungsgebühr einbehalten.

1.1. Bei einer Stornierung bis zu 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin, werden Stornokosten

in Höhe von 50% der Gesamtsumme fällig

1.2. Bei einer Stornierung bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin, werden Stornokosten

in Höhe von 100% fällig.

(2) Unbeschadet voranstehender Regelungen kann Catch Up GmbH Waren, Materialien und

Personaldienstleistung, die speziell für die betroffene Veranstaltung angeschafft wurden und Catch Up GmbH nicht anderweitig einsetzen kann, dem Kunden in Rechnung stellen.

§ 9 Rücktritt durch Catch Up GmbH

(1) Die Catch Up GmbH ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

1.1. höhere Gewalt oder andere von Catch Up GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

1.2. Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;

1.3. Catch Up GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder

das Ansehen von Catch Up GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Catch Up GmbH zuzurechnen ist;

1.4. ein Fall des § 5 Abs. 2 vorliegt;

1.5. Catch Up GmbH von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich:

1.5.1. die Vermögensverhältnisse des Kunden nach

Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben,

insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen von Catch Up GmbH

nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche von Catch Up GmbH gefährdet erscheinen;

2.5.2. der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;

2.6. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.

(3) Catch Up GmbH wird den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzten.

(4) Es entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz in den vorgenannten Fällen gem. Abs. 2 des Rücktritts.

§ 10 Austauschrecht

Catch Up GmbH ist berechtigt, im Sortiment bzw. in der Preisliste aufgeführte Spezialitäten gegen gleichwertige auszutauschen, wenn die zu liefernden

Spezialitäten zurzeit nicht vorhanden sind und der Austausch zumutbar ist. Der Kunde hat mit der Beauftragung von Catch Up GmbH auch deren kreative Fähigkeiten zum  Vertragsgegenstand gemacht. Insofern ist es der Catch Up GmbH gestattet, im Rahmen des erteilten Auftrages und vereinbarten Vertragszweckes hier unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers einenErmessensspielraum auszuüben. Daher ist es Sache von Catch Up GmbH zur bestmöglichen Umsetzung des Auftrages einzelne Komponenten oder Mitarbeiter nach eigener Überzeugung und Erfahrung auszuwählen, um das Vertragswerk zu erfüllen. Catch Up GmbH kann, wenn dies erforderlich ist, unter Wahrung der Interessen des Kunden auch gleichwertige Produkte gegeneinander austauschen.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

(1) Catch Up GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch

Catch Up GmbH, einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Im Übrigen haften wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, oder wegen derschuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der fahrlässigen

oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

(2) Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(3) Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(4) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ende der Veranstaltung. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§12 Bild- und Tonaufnahmen

Falls mit dem Auftraggeber nicht anders vereinbart, ist Catch Up GmbH berechtigt, die Veranstaltung auf Bild- und Tonträger zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zum Zwecke der eigenen Werbung, das Werk oder Teile des Werkes auf der eigenen Homepage oder zu redaktionellen Zwecken zu verwenden.

§13 Mietgegenstände

(1) Soweit dem Kunden bewegliche Gegenstände wie Equipment, Dekoration oder Technik mietweise überlassen werden, darf er diese nur zu dem vereinbarten Zweck und am vertraglich vereinbarten Ort benutzen.

(2) Die Auslieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Bei jeder Lieferung muss mit Verzögerungen gerechnet werden, die selbst bei großer Sorgfalt durch Catch Up GmbH nicht beeinflusst werden kann.

(3) Die Anlieferung erfolgt bis zum Bürgersteig. Eine zur Lieferung geeignete Straßenanbindung muss gewährleistet sein.

(4) Bei Lieferungen von Waren oder Mietgegenständen an einen Veranstaltungsort außerhalb unserer Veranstaltungsräume geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung bei Unternehmern auf den Kunden über, sobald wir den Liefergegenstand dem mit dem Transport beauftragten Spediteur, oder bei Transport mit eigenen Fahrzeugen den hiermit beauftragten Mitarbeitern übergeben haben.
Bei Verträgen mit Verbrauchern erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe an den Kunden.

(5) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(6) Die Preise beinhalten keine Kosten für Verpackung, Versicherung, Auf- und Abbaukosten und Transportkosten. Sofern solche Leistungen erbracht

werden, sind diese zusätzlich zu berechnen. Für den Fall, dass diese Leistungen nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten diese, wenn sie zur Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind, als stillschweigend

vereinbart.

(7) Der Kunde gewährleistet die Entgegennahme der von ihm bestellten Ware und Mietgegenstände und quittiert den ordnungsgemäßen Erhalt der in seiner

Bestellung georderten Waren auf Durchsicht der vom Auslieferungspersonal ausgehändigten Quittung bzw. Rechnung.

(8) Equipment-, Dekorations- und Technikbereitstellung werden nach Vereinbarung von Catch Up GmbH wieder abgeholt. Der Kunde hält die Mietgegenstände zum vereinbarten Termin zur Abholung bereit. Können die Mietgegenstände nicht von Catch Up GmbH abgeholt werden, weil der Kunde zum vereinbarten Termin nicht anzutreffen ist, behält sich Catch Up GmbH vor, Arbeitsstunden, Kilometergeld und weitere Tagesleihgebühren für verliehene Gegenstände in Rechnung zu stellen. Diesbezügliche Kosten werden im

Einzelvertrag aufgeführt. Allerdings bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

(9) Entstehen bei der Veranstaltung des Kunden an Gegenständen, die wir dem Kunden zur Verfügung gestellt haben, insbesondere an Mobiliar, Geschirr oder Gläsern, Schäden, ist der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet. Bruch und Schwund sind nach dem Neuwert zu ersetzen.

(10) Hat der Kunde Gegenstände von uns gemietet, ist er verpflichtet, den Mietzins für die ihm übergebene Sache so lange zu entrichten, bis wir sie zurückerhalten, für beschädigte, zerstörte oder verlorene Sachen, bis diese

wieder hergestellt oder Ersatz beschafft oder Wertersatz geleistet wurde.

(11) Es bleibt uns vorbehalten, alle von uns gestellten Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen, notwendige Maßnahmen zu deren Erhaltung zu treffen und, sofern die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes besteht, diese zurückzunehmen.

(12) Der Kunde hat die Gegenstände gegen sachfremden Zugriff zu schützen und den Zustand der Anlieferung zu bewahren.

(13) Unser Kunde ist verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Mietgegenstand auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern und uns unverzüglich zu unterrichten, wenn der Mietgegenstand beschädigt oder reparaturbedürftig ist. Er hat in diesem Fall jegliche Reparatur zu unterlassen.

(14) Ebenfalls hat der Kunde alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Benutzung des Mietobjekts auf seine Kosten einzuholen.

(15) Mietgegenstände insb. Geschirr, Gläser oder Buffetausstattungen sind ungespült aber sortiert und vorgereinigt ohne Speise- und Getränkereste zurückzugeben. Die Reinigungskosten für nicht vertragsgemäß zurückgegebene Leihgegenstände trägt der Auftraggeber gemäß dem von Catch Up GmbH dafür erbrachten Aufwand. Glas, Porzellan und Besteck werden nach Rückgabe aus lebensmittelrechtlichen Gründen grundsätzlich von Catch Up GmbH gereinigt. Eine Nachberechnung extrem verschmutzter Artikel behält sich Catch Up GmbH vor.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für

alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt,

wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder

Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt sind.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich

diese Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein

oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt.